So funktioniert die neue Mobilität

Rechtstipps zu Carsharing, Fernbussen und Mitfahrgelegenheiten Rechtsanwalt Volker Weingran

© mario_vender - Fotolia.com _ Carsharing

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Köln,  März 2015. Wer von A nach B möchte, hat viele Möglichkeiten. Das eigene Auto und die klassischen öffentlichen Verkehrsmittel sind wohl immer noch die meistgenutzten Transportmittel. Aber auch Carsharing, Fernbusse und Mitfahrgelegenheiten werden für Reisen quer durch Deutschland immer beliebter. Doch worauf müssen Fahrer und Mitfahrer eigentlich achten, wenn Sie in fremden Autos oder im Fernbus unterwegs sind? Der Heinsberger Rechtsanwalt Volker Weingran aus der Anwaltsgemeinschaft Schneider & Dr. Willms, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, fasst die wichtigsten juristischen Hinweise zur „neuen Mobilität“ zusammen.

Carsharing – so nutzen Sie das „Gemeinschaftsauto“ richtig
Gut für die Umwelt und gut für den Geldbeutel: Immer mehr Menschen steigen für den Arbeitsweg, die Shoppingtour oder den Ausflug auf Carsharing um. Doch wer einen solchen Gemeinschaftswagen nutzt, muss vieles beachten. „Vor der Fahrt sollte der Wagen auf Vorschäden geprüft werden“, rät Rechtsanwalt Volker Weingran. Beulen und Co. sollten beim Anbieter gemeldet und per Foto festgehalten werden. „Zur Sicherheit kann man das Bild auch einem Freund schicken, der die Uhrzeit der Aufnahme im Zweifelsfall bezeugen kann.“ Noch den Kilometerstand prüfen, und los geht’s! Doch was, wenn unterwegs ein Unfall passiert? „Die Anbieter geben oft genau vor, wie sich der Fahrer bei einem Unfall zu verhalten hat. Und es ist ratsam, sich an diese Anweisungen zu halten“, so der Anwalt. Als neutrale Partei sollte in jedem Fall die Polizei hinzugezogen werden. Übrigens: Wer sich mit einem Carsharing-Wagen blitzen lässt oder eine andere Ordnungswidrigkeit begeht, muss dafür haften. „Und dann wird der Anbieter in der Regel auch gleich noch eine Bearbeitungsgebühr verlangen.“

Privates Carsharing – worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihr Auto verleihen
Das eigene Auto wird gerade nicht gebraucht – da bietet es sich doch an, den Wagen gegen Geld zu verleihen. Doch hier ist Vorsicht geboten. „Wie ein professioneller Carsharing-Anbieter ist auch die Privatperson in der Beweispflicht, wenn sie das Auto an Dritte verleiht. Und das birgt ein hohes Risiko“, betont Rechtsanwalt Weingran. Denn begeht der Fahrer, der sich den Wagen leiht, eine Ordnungswidrigkeit, fällt das erst einmal auf den Halter zurück. Damit dieser nicht auf Bußgeldern oder Verwaltungsgebühren sitzen bleibt, sollte vorab einiges geklärt sein: „Wichtig ist, dass genau festgehalten wird, an wen und in welchem Zeitfenster der Wagen entliehen wird. Der Halter sollte in Erfahrung bringen, ob die Kfz-Versicherung für den potenziellen Mieter greift, und sich außerdem seinen Führerschein kopieren“, erklärt der Rechtsexperte. Verschiedene Plattformen für privates Carsharing können übrigens dabei helfen, den rechtlichen und organisatorischen Rahmen zu stecken.

Fernbusse – was Ihnen bei Verspätung, Fahrtausfällen oder Überbuchung zusteht
Eine günstige Alternative macht der Bahn Konkurrenz: Seit 2013 pendeln zahlreiche Fernbusse zwischen deutschen Großstädten. Der rechtliche Hintergrund steht allerdings schon länger fest. „Eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2011 definiert die Fahrgastrechte für Busfahrten über 250 Kilometer“, erklärt Rechtsanwalt Volker Weingran. Wichtig: Im Gegensatz zu den Rechten von Fluggästen zählt beim Busverkehr nicht die Ankunftszeit. „Für die Ansprüche, die der Kunde stellen kann, ist der Zeitpunkt der Abfahrt relevant.“ Ein Beispiel: Startet ein Fernbus mit mehr als 90 Minuten Verspätung, muss das Busunternehmen den Fahrgästen einen Imbiss und Erfrischungen anbieten – vorausgesetzt, die Fahrt wird insgesamt mindestens drei Stunden dauern. Ist der Bus überbucht, mehr als zwei Stunden verspätet oder fällt die Fahrt sogar komplett aus, kann sich der Reisende den Fahrpreis erstatten lassen oder vom Anbieter über einen alternativen Weg zum Ziel bringen lassen. „Gibt es keine Alternativlösung, haben Reisende sogar einen Anspruch auf ein Hotelzimmer. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass weder das widrige Wetter noch andere Naturkatastrophen Schuld an der Verspätung haben.“

Mitfahrgelegenheit – darauf sollten Sie als Fahrer und Mitfahrer achten
Günstig und gesellig reisen: Mitfahrgelegenheiten sind gerade bei jungen Leuten beliebt. Dabei dürfen die Mitfahrbekanntschaften zwar unverbindlich bleiben, die Abmachungen jedoch nicht. „Fahrer und Mitfahrer müssen sich an die Vereinbarungen bezüglich Start- und Zielort, Reisezeiten und Bezahlung halten“, betont der ROLAND-Partneranwalt. Taucht zum Beispiel ein Fahrer nicht am vereinbarten Treffpunkt auf oder bringt er den Mitfahrer nicht bis zum Zielpunkt, wird er damit vertragsbrüchig und muss gegebenenfalls Schadenersatz zahlen, wenn der vergessene Beifahrer auf teurere Verkehrsmittel ausweichen muss. „Und natürlich muss sich auch der Mitfahrer an alle Absprachen halten. Ansonsten könnte er ebenfalls rechtlich belangt werden“, erklärt der Anwalt. So zum Beispiel, wenn er den vereinbarten Preis am Ende der Fahrt nicht bezahlt. Ein weiterer Hinweis vom Anwalt: „Passiert auf dem Weg ein Unfall, ist der Mitfahrer zwar über die fahrzeugeigene Kfz-Haftpflicht mitversichert, das gilt jedoch nicht für das Reisegepäck. Geht also der Laptop im Kofferraum zu Bruch, weil der Fahrer einen Unfall verschuldet hat, übernimmt die Versicherung den Schaden dafür nicht.“

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