Finanzdienstleistungen für Privatkunden

Der Abbau von Hemmnissen führt zu intensiverem Wettbewerb, mehr Innovation und niedrigeren Preisen.

cep Analyse FinanzdienstleistungenDie Europäische Kommission will Hemmnisse bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen für Privatkunden abbauen und hat dazu ein Grünbuch vorgelegt. „Die darin enthaltenen Portabilitätspläne – insbesondere für Lebensversicherungen und private Krankenversicherungen – sind aber realitätsfern“, erklärt Bert Van Roosebeke, Finanzmarktexperte des cep.

In den kommenden Wochen will die Europäische Kommission Gesetzesvorschläge auf der Basis des Grünbuchs vorstellen, die eine Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit bei Finanzdienstleistungen verhindern. Sie erwartet durch die Digitalisierung einen intensiveren Wettbewerb und höhere Innovation bei Finanzdienstleistungen. Da Anbieter dank Online-Vertriebskanälen zunehmend auf nationale Niederlassungen verzichten können, kommen diese Effekte auch grenzüberschreitend zum Tragen. Auch sieht die Kommission „regulatorische Herausforderungen“ beim Verbraucher- und Datenschutz, bei der Cybersicherheit und der Wettbewerbsgleichheit zwischen neuen und etablierten Anbietern.

„Die freie Rechtswahl der Vertragsparteien und ein vollharmonisiertes aber optionales EU-Regelwerk (29. Regime) stärken den Wettbewerb. Parallel könnten Anbietern weiterhin die bewährten nationalen Produkte anbieten“, so Van Roosebeke, der warnt, dass „Vorschriften zur Senkung der Kündigungskosten bei langfristigen Verträgen nicht zwangsläufig zu niedrigeren Preisen für alle Kunden führen. Vielmehr subventionieren treue Kunden damit zwangsweise wechselwillige Kunden.“

Grünbuch COM(2015) 630 vom 10. Dezember 2015 über Finanzdienstleistungen für Privatkunden.  Gruenbuch_COM_2015-630

Grenzüberschreitende Entschädigung bei Kfz-Unfällen

– Die Kommission überlegt, wie gewährleistet werden kann, dass Unfallbeteiligte auch dann entschädigt werden, wenn die Kfz-Versicherung des ausländischen Unfallverursachers zahlungsunfähig ist.
– An der freiwilligen Vereinbarung einiger Mitgliedstaaten, die eine Entschädigung auch in diesem Fall sicherstellen soll, nehmen nicht alle Mitgliedstaaten teil.

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