Dieses Urteil ist für Leute, die auf Bewertungsportalen ihre Meinung kundtun sicherlich eine gute Nachricht. Für Betroffene von negativen Beurteilungen allerdings nicht. Viele werden sich an den Fall des Fenstergitters und dessen Beurteilung auf Amazon erinnern. Der Verkäufer hat den Käufer verklag. Ich habe selbst schon ein Angebot eines Verkäufers erhalten. Man wollte mir gegen Löschung des Eintrages ein Geschenk schicken. Amazon sollte davon aber nichts erfahren. Ich bin auf das Angebot nicht eingegangen. Dafür habe ich die schriftliche Mitteilung des Verkäufers zu meinen Unterlagen geheftet. Man weiß ja nie.
Pressemitteilung
Nur gegenüber Behörden besteht im Einzelfall ein Auskunftsanspruch
Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor (Urteil vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13).
In dem Verfahren hatte ein Arzt einen Auskunftsanspruch gegen ein Internetbewertungsportal wegen einer Bewertung geltend gemacht, um die Daten des „Urhebers“ zu erlangen. Einen solchen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Internetportals verneinte das Gericht in seiner Entscheidung.
Grund dafür ist, dass das Gericht keine Rechtsgrundlage für einen solchen Auskunftsan- spruch ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person aus dem Telemediengesetz sieht und auch keine allgemeinen Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen, die einen solchen Anspruch gegenüber einem Internetseitenbetreiber begründen könnten.
„Dieses Urteil verweist von Bewertungen betroffene Personen und Unternehmen auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen ein Bewertungsportal selbst. Zwar ist für den Grundsatz der Anonymität des Internets das Urteil eine Bestätigung der Rechtslage. Für Betroffene ist ein Auskunftsanspruch ohne einen Umweg über staatliche Ermittlungsbehörden nicht durchsetzbar. Je nach Art und um Umfang einer Bewertung ist dies sicherlich keine für die Betroffenen befriedigende Lösung “ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.
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