Damit Silvester ein „Knaller“ wird

Tipps vom Anwalt für einen (rechtlich) sicheren Jahreswechsel

Köln, 17. Dezember 2014. Der Countdown läuft: Silvester steht vor der Tür. Und was wäre ein Jahreswechsel ohne anständiges Feuerwerk, laute Knaller und funkelnde Wunderkerzen? Doch immer wieder kommt es bei der Begrüßung des neuen Jahrs zu zahlreichen Unfällen, Sachschäden und Anzeigen. Was Sie bei Kauf und Benutzung von Raketen, Böllern und Co. beachten müssen und was Eltern für den Silvesterabend wissen sollten, erklärt Dr. Sven Mehlhorn, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, aus der Gießener Kanzlei Dr. Schubert & Kollegen.

Böller, Rakete und Co.: welches Feuerwerk man ohne Bedenken kaufen kann
Feuerkegel, Kanonenschlag, Luftheuler: Alles, was leuchtet, zischt und knallt, ist vor Silvester der Kassenschlager schlechthin. Doch worauf muss man beim Kauf des Feuerwerks eigentlich achten? „Es gibt verschiedene Siegel, die auf einen vertrauenswürdigen Anbieter schließen lassen. Wichtig ist zum Beispiel, dass die Feuerwerkskörper durch das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung, kurz BAM, zertifiziert sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sven Mehlhorn. „Das BAM hat festgelegt, welche Informationen auf der Verpackung zu finden sein müssen.“ Dazu gehören unter anderem eine Registrierungs- und eine Identifikationsnummer des BAM, aber auch Herstellerangaben oder die gesetzliche Altersgrenze. „Wer nicht zertifizierte Feuerwerkskörper abbrennt, macht sich strafbar und muss mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen“, betont der Anwalt.

Übrigens: Wenn Böller und Raketen vor dem 28. Dezember die Supermarktregale füllen, ist dies ebenfalls unzulässig. „Die Feuerwerkskörper dürfen nur zwischen dem 29. und 31. Dezember verkauft werden, wenn ein Sonntag dazwischenliegt, frühestens am 28. Dezember.“

Eltern aufgepasst: Diese Feuerwerkskörper gehören nicht in Kinderhände 
Gerade für Kinder ist Silvester ein Highlight. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn besonders kleine Kinder müssen vom leuchtenden und knallenden „Silvesterspielzeug“ ferngehalten werden. „Kindern unter zwölf Jahren darf kein Feuerwerk an die Hand gegeben werden“, betont der ROLAND-Partneranwalt. Eltern müssen ihre Kinder nicht nur eindringlich vor Gefahren warnen, sondern sie auch aufmerksam beaufsichtigen. „Jugendliche zwischen zwölf und 18 Jahren dürfen dann immerhin Feuerwerkskörper der Klasse I benutzen.“ Dazu gehören zum Beispiel Knallerbsen, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen.

Wo und wann darf man Lichterspiel und Knaller zünden?
Quietschende Raketen und laute Böller kündigen Silvester meist schon ein paar Tage vorher an. Dabei ist das rechtlich gar nicht erlaubt: „Die Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar und dann natürlich nur von volljährigen Personen gezündet werden“, betont der Rechtsanwalt. Dazu gehören zum Beispiel die Klassiker wie Raketen oder Chinaböller. Und auch das „Wo?“ des Feuerwerks ist gesetzlich geregelt. „Die Knaller und Raketen dürfen nur dort benutzt werden, wo sie für Personen oder Sachen keine Gefahr darstellen.“ In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Altersheimen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern sollte man also vom Silvesterspektakel absehen.

Rakete auf Abwegen: wenn das Silvester-Geschoss Nachbars Fenster zerstört
Ein ungewolltes Feuer im Garten, eine zerstörte Fensterscheibe, ein Brandloch im Mantel: So mancher ist schon mit einer bösen Überraschung ins neue Jahr gestartet. Doch wer muss haften, wenn eine Rakete auf Abwegen fremdes Eigentum zerstört? „Das hängt vom Unfallhergang ab“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Mehlhorn. „Zündet jemand eine Rakete zum Beispiel zu nah am Nachbarhaus, muss er für Schäden aufkommen.“ Allerdings sollte auch jeder darauf achten, dass in der Silvesternacht Fenster und Türen geschlossen bleiben, damit Querschläger gar nicht erst ins Haus fliegen und dort etwas in Brand stecken können. Und auch wer auf gut besuchten Flächen um Mitternacht das neue Jahr einläutet, muss auf Feuerwerk und Co. eingestellt sein. „Das Tragen von leicht entzündlicher Kleidung ist zum Beispiel nicht ratsam“, so der Experte. Denn passiert dann ein Unfall, trägt der Geschädigte unter Umständen eine Mitschuld.

Feiern bis tief in die Nacht – was gilt an Silvester?
Ein verbreiteter Irrtum: In der Silvesternacht gibt es so was wie Nachtruhe nicht! „Das stimmt so nicht. Auch vom 31. Dezember auf den 1. Januar gilt – zumindest in der Theorie – die gesetzliche Nachtruhe ab 22 Uhr“, erklärt der Anwalt. „Aber natürlich sind Feiern weit über Mitternacht hinaus sehr üblich – und in den meisten Fällen auch geduldet.“ Allerdings sollte man gerade in dicht besiedelten Gegenden und Mehrfamilienhäusern Rücksicht nehmen und die Lautstärke spätestens nach der Begrüßung des neuen Jahrs etwas drosseln. Denn wer will schon das Jahr mit einem Nachbarschaftsstreit beginnen?

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