Das „Recht auf Vergessenwerden“

URL-Entfernung

Das „Recht auf Vergessenwerden“ in der Praxis

Für rund 2,4 Millionen URLs haben EU-Bürger bei Google die Löschung aus den Suchergebnissen beantragt, davon wurden etwas mehr als 900.000 tatsächlich entfernt. Grundlage für diese Praxis ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Mai 2014. Demnach dürfen Einzelpersonen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google beantragen, dass Suchergebnisse zu ihrem Namen entfernt werden. Diese Regelung wird in den Medien auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet. Bis Januar 2018 waren ein Prozent der Antragsteller für ein Fünftel aller URLs verantwortlich, die aus den Suchergebnissen entfernt werden sollten. Bei diesen handelt es sich oft um spezielle Kanzleien und Firmen, die sich um die Reputation ihrer Klienten kümmern. 88,7 Prozent der Antragssteller sind Privatpersonen. Die Gesamtzahl der URLs, um deren Löschung Einzelpersonen aus Deutschland gebeten haben, beläuft sich auf 414.578, davon wurden fast 170.000 aus dem Suchindex entfernt. Lediglich die Franzosen machen häufiger vom „Recht auf Vergessenwerden“ gebrauch, wie die Infografik von Statista zeigt.

  Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

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