Zur heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Europäische Zentralbank zur Euro-Rettung grundsätzlich Staatsanleihen kaufen darf, meint das Centrum für Europäische Politik (cep):
„Der Europäische Gerichtshof setzt der EZB beim Kauf von Staatsanleihen auf den Sekundärmärkten keine nennenswerten Grenzen. Die Einwände des Bundesverfassungsgerichts werden in allen Punkten zurückgewiesen. Der EuGH sieht das OMT-Staatsanleihekaufprogramm vom geldpolitischen Mandat der EZB gedeckt. Der EuGH sieht auch keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung. Eine gewisse zeitliche Distanz zwischen Schuldenemission und Ankauf durch die EZB reicht nach Ansicht des Gerichts aus. Wichtig ist, dass Investoren nicht fest damit rechnen können, dass die EZB ihnen alle Staatsanleihen abkauft.
Im Ergebnis höhlt der EuGH damit aber das Verbot der monetären Staatsfinanzierung weiter aus. Notwendig wären absolute und relative Obergrenzen für Staatsanleihekäufe der EZB auf dem Sekundärmarkt. Als Beleg dafür kann dienen, dass die EZB solche Obergrenzen in ihrem derzeit laufenden Anleihekaufprogramm im Rahmen des sogenannten Quantitative Easing (QE) eingeführt hat. Es ist bedenklich, dass der EuGH der EZB nun signalisiert, dass eine solche Einschränkung nicht notwendig gewesen wäre.
Das Bundesverfassungsgericht verliert hingegen auf ganzer Linie. Es könnte zwar immer noch das OMT-Programm für unzulässig erklären. Allerdings entstünde dann ein Konflikt mit dem EuGH. Binden würde dies nur die Bundesbank, und das auch nur für das wenig relevante OMT-Programm. Angesichts der von der EZB getroffenen Regeln für das laufende QE-Programm (Obergrenzen, Verlustverteilung) erscheint es unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesbank hier Einschränkungen auferlegen wird.“