Das ändert sich für Verbraucher zum 25. Mai 2018

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Das ändert sich für Verbraucher

Personenbezogene Daten: Protagonisten der DSGVO sind solche Daten, die sich
eindeutig einer bestimmten Person zuweisen lassen und dadurch eine Identifikation
dieser ermöglichen.

Chart - Einführung in die EU-DSGVO 19.04.18 in Freiburg

Chart – Einführung in die EU-DSGVO 19.04.18 in Freiburg

Mehr Rechte für das Individuum: Die neuen Pflichten für Unternehmen schaffen  für den Verbraucher mehr Transparenz und verleihen diesem ein Mehr an Rechten und Kontrolle.

Mit der DSGVO wird ein innerhalb der gesamten Europäischen Union vereinheitlichter Datenschutz-Standard etabliert, der zum 25. Mai 2018 verbindlich wirkt.
Unternehmen wurde eine zweijährige Schonfrist eingeräumt, die der Umstrukturierung und damit dem Gerechtwerden der neuen Datenschutz-Vorgaben diente. Während Betriebe nun, wo sich diese Zeitspanne ihrem Ende zuneigt, immer mehr ins Schwitzen kommen, können Verbraucher beruhigt aufatmen: Für sie bringt die neue DSGVO neue Rechte mit sich, die eine Stärkung ihrer Position zur Folge haben.

DSGVO: Zum Schutze personenbezogener Daten

Im Fokus der DSGVO stehen spezifisch solche Daten, die sich einer speziellen natürlichen
Person zuordnen lassen und eine klare Identifikation dieser ermöglichen. Es geht also um
personenbezogene Daten. Sie umfassen z.B. Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Kontodaten oder Sozialversicherungsnummern. Solchen Daten, welche als besonders empfindlich und sensibel gelten, gebührt auch ein verschärfter Schutz. Unter diese spezielle Gattung fallen vor allem Informationen zu

• rassischer und ethnischer Herkunft
• politischen Meinungen und religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen
• Gesundheit sowie Sexualität.

Nur dann, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, dürfen diese Daten einer Verarbeitung unterzogen werden.

Positive Neuerungen aus Verbrauchersicht

Aus den neuen unternehmerischen Pflichten ergeben sich eine Vielzahl von Vorteilen für den Verbraucher. Hier kann der Grundsatz des voreingestellten Datenschutzes angeführt werden, der in den beiden Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ gründet. Auch die unternehmerische Meldepflicht liegt im Sinne des Verbrauchers: Kommt es zu einer Datenpanne, muss der verantwortliche Betrieb dies innerhalb von 72 Stunden anzeigen.

Wesentliche Verbesserungen für den Verbraucher liegen in den folgenden Bereichen:

Vereinfachter Datentransfer: Betroffenen wird das Recht auf Mitnahme ihrer  personenbezogenen Datenzu einem anderen Anbieter eingeräumt.

Einwilligung in die Datenverarbeitung: Die DSGVO stellt strengere Anforderungen
an die Einwilligung des Betroffenen. Dabei ist eine schlüssige oder indirekte
Genehmigung nur ungenügend. Stattdessen muss eine eindeutig bestätigende Handlung
vorliegen. Es hat zudem eine Inkenntnissetzung des Verbrauchers darüber zu erfolgen,
welche seiner Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Geht es um verschiedenartige

Zwecke, muss auch dies kenntlich gemacht werden. Außerdem müssen alle Anliegen der Datenspeicherung separat voneinan de rakzeptiert werden können. Die Speicherung der jeweiligen Daten ist nur so lange rechtmäßig, wie die Informationen zur Erfüllung des festgesetzten Zwecks erforderlich sind. Auch das soge nannteKopp lungsverbot schützt den Verbraucher: Das Entstehen eines Vertrages darf nicht davon abhängiggemacht werden, dass der Betroffene in die entsprechende Datenverarbeitung einwilligt.

Betroffenenrechte: Dem Verbraucher stehen vielerlei Rechte zu, über die er im
Rahmen des Einwilligungsprozesses umfassend zu informieren ist. Insbesondere das
Recht auf Löschung kann aus Verbrauchersicht als Meilenstein bezeichnet werden und
findet erstmals mit Art. 17 DSGVO seinen Eingang in die Gesetzgebung.

Anmerk. d. Redaktion: Beim gestrigen Vortrag betonte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg Ministerialrat Dr. Krämer, dass beantragte Datenlöschungen dokumentiert werden müssen. Die gelöschten Daten inkl. Dokumentation des Löschungsprozesses seien in einer verschlüsselten Datei aufzubewahren. Im Zwiefelsfall fragen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten. 

Weitere Informationen rund um das Thema „EU-DSGVO“ finden Interessierte unter
https://www.datenschutz.org/eu-datenschutzgrundverordnung/.

Hintergrund:

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. wurde im August 2015 von Rechtsanwalt Mathis  Ruff in Berlin gegründet. Für den juristischen Laien steht einem grundlegenden Verständnis zumeist das„Juristendeutsch“ im Wege; entsprechende Recherchen gestalten sich in der Regel als zeitaufwendig und komplex. Ziel des Verbandes ist es daher, über zentrale rechtliche Themenkomplexe in einerverständlichen Sprache zu informieren. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. stellt ausschließlich Informationsportale bereit, bietet jedoch keine Rechtsberatung an.

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