Es bleibt dabei: Nutzung von Tippfehler-Domains ist wettbewerbswidrig
Nach einem Grundsatzurteil kann aber ein klarer Hinweis auf der erreichten Internetseite Abhilfe schaffen
So der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 22.Januar 2014, Az.: I ZR 164/12 – wetteronline.de).
Tippfehler-Domains, also ähnlich geschriebene Domains zu bereits bekannten Domains, werden oft genutzt, um Besucher auf eigene Waren-und Dienstleistungsangebote aufmerk- sam zu machen.
Dieser Vorgehensweise hat das Gericht eine erneute Absage erteilt und grundsätzlich geur- teilt, dass eine solche Vorgehensweise als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig ist. Begründet wird dies damit, dass Kunden auf eine Internetseite geleitet werden, die sich nicht erwarten und dadurch zugleich der Mitbewerber durch die Fehlleitung beeinträchtigt wird. Das Gericht lässt aber eine Ausnahme zu: Wenn auf der über die Tippfehler-Domain erreich- ten Internseite sogleich ein Hinweis erscheint, mit der Internetnutzer über die Fehlleitung aufgeklärt wird, soll dies nicht wettbewerbswidrig sein. Dieser Hinweis muss aber klar und deutlich erkennbar sein.
„Dieses Urteil schafft Klarheit für den Umgang und Nutzung von Tippfehler-Domains aus Sicht des Wettbewerbsrechts. Der Einsatz kann, vorbehaltlich einer Kennzeichenrechtsver- letzung durch die Registrierung zulässig sein, wenn klar und deutlich auf das abweichende Angebot durch den Mitbewerber hingewiesen und damit dem Internetnutzer die Möglichkeit eröffnet wird, nach seiner fehlerhaften Eingabe der Domain die Internseite wieder zu verlas- sen. Das Urteil lässt aber noch ausreichenden Spielraum, z.B.wie klar und deutlich der ge- wünschte Hinweis dargestellt sein muss. Das Ende der Abmahnungen wegen der Nutzung von Tippfehler-Domains ist daher nicht ersichtlich..“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.