Anzeigen müssen auch als „Anzeige“ gekennzeichnet sein

Bundesgerichtshof stellt klar:

Anzeigen müssen auch als „Anzeige“ gekennzeichnet sein

Die Kennzeichnung eines bezahlten redaktionellen Beitrags mit unscharfen Begriffen wie „sponsored by“ genügt den Anforderungen nicht und ist wettbewerbswidrig

Gerade in kostenlosen Anzeigenblättern versuchen Werbende immer wieder bezahlte Bei- träge wie unabhängige redaktionelle Inhalte erscheinen zu lassen. So auch in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 06. Februar 2014 entschiedenen Fall (Az.: I ZR 2/12 – GOOD NEWS II) zum kostenlosen Anzeigenblatt „GOOD NEWS“. Ein bezahlter redaktioneller Bei- trag wurde dort unter der Überschrift „sponsored by“ sowie der hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens veröffentlicht.

Eine Mitbewerberin, die ebenfalls eine Zeitung herausgibt, hat hiergegen aus Wettbewerbs- recht wegen einer Verletzung des Landespressegesetzes Baden-Württemberg und der sich daraus ergebenden Kennzeichnungspflicht solcher Beiträge mit „Anzeige“ geklagt.

Der BGH hat nun, einer eigenen Pressemitteilung vom gleichen Tage zufolge, entschieden, dass eine Verletzung des strikten Gebots der Kenntlichmachung von Anzeigen anzunehmen ist, „wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Worten „sponsored by“ reiche daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichung nicht aus“, so der BGH in der Pressemitteilung.

„Zwar betrifft die Entscheidung nur das Landespressegesetz Baden-Württemberg. Da die Landespressegesetzte jeweils weitgehend vergleichbar formuliert sind, ist diese Entschei- dung jedoch auch auf die Werbung in anderen Bundesländern übertragbar. Will man einerähnlichen Verurteilung entgehen, sind bezahlte Inhalte somit zwingend als „Anzeige“ zu kennzeichnen und die üblichen Umgehungsversuche dieser Formulierung zu unterlassen. “ sagt Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Me- dienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.“

RA Sascha Faber

 

Sascha Faber
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht)

 

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