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Rechtstipps zu den gängigsten Internet-Irrtümern

smiling friends with smartphones in city park ©Syda-Productions-Fotolia.jpg

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Köln im Dezember 2014. Posten, downloaden, sharen: Das Internet bestimmt einen Großteil des Lebens. Wer sich so viel und selbstverständlich im Netz bewegt, vergisst schnell die Risiken, die dieses birgt. Oft werden die rechtlichen Fallstricke auch einfach unterschätzt, weil viele User virtuelle Vergehen verharmlosen. Der Kieler Jurist Sascha Steidel, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, kennt die Rechtslage im Netz und klärt über die gängigsten Online-Rechtsirrtümer auf.

Irrtum 1: Gegen Cybermobbing kann man sich eh nicht wehren!

Es trifft meist Jugendliche: Im Rahmen der JIM-Studie (2013) gaben 32 Prozent der 12- bis 19-jährigen Jugendlichen an, dass es jemanden in ihrem Bekanntenkreis gebe, der schon einmal im Internet „fertiggemacht“ wurde. Oft fühlen sich die Opfer machtlos – doch das ist ein Trugschluss. Um bereits in einem frühen Stadium eine Eskalation zu verhindern, empfiehlt Rechtsanwalt Sascha Steidel den Betroffenen, schon beim anfänglichen Verdacht eines Cybermobbings das Gespräch mit dem vermeintlichen „Täter“ zu suchen und eine Vertrauensperson mit einzubinden. „Zu Beweiszwecken sollten Screenshots gefertigt und gesichert werden. Auch sollte der Seitenbetreiber im Falle eines Mobbingangriffs informiert werden. Häufig gibt es hierzu extra Meldebuttons“, erklärt er. Kommt es zu weiteren Mobbinghandlungen, so rät der Anwalt, den eigenen Account auf dieser Plattform lieber zu löschen. „Es geht in diesem Stadium darum, dem Täter des Cybermobbings möglichst keine Angriffsfläche zu bieten“, weiß der Rechtsexperte. Hilft auch dies nicht weiter, so sollte man Anzeige erstatten und mit Hilfe eines Anwaltes gegen strafbare Handlungen vorgehen. Weitere Tipps finden Betroffene auch unter www.klicksafe.de.

Irrtum 2: Eine „harmlose“ Online-Beleidigung rechtfertigt doch keine Kündigung!

Eine abfällige Bemerkung über die Kleidung der Kollegin, ein scherzhafter Kommentar über die Arbeitsweise des Chefs: Wer im Netz austeilt, muss gegebenenfalls auch einstecken – im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. „Ob im Einzelfall eine sofortige fristlose Kündigung rechtmäßig ist, wird von den Arbeitsgerichten je nach Intensität der Beleidigungen unterschiedlich behandelt“, erklärt Rechtsanwalt Steidel. In jedem Fall drohe aber eine Abmahnung und im Wiederholungsfall dann eine Kündigung. „Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die beleidigenden Äußerungen unter die freie Meinungsäußerung fallen und ob die Äußerungen öffentlich sichtbar oder nur für einen bestimmten Personenkreis lesbar waren“, so der Partneranwalt. Grobe Beleidigungen gegen Vorgesetzte oder auch Kollegen können sogar ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen.

Irrtum 3: Solange man fremde Fotos und Videos nur auf seiner privaten Seite postet, ist man auf der sicheren Seite!

Fremde Fotos werden munter veröffentlicht, Videos fleißig geteilt: Wer glaubt, dass er beispielsweise auf seiner Facebook-Seite nur im privaten Rahmen handelt und deshalb für nichts belangt werden kann, der irrt! „Das Urheberrecht gilt selbstverständlich auch in sozialen Netzwerken uneingeschränkt. Grundsätzlich besteht an kreativen Werken ein Urheberrecht desjenigen, der dieses Werk geschaffen hat“, weiß Rechtsexperte Steidel. Es kann sich dabei um Musikstücke, Fotoaufnahmen, Videoaufnahmen oder sonstige Texte mit einer gewissen „schöpferischen Höhe“ handeln. „Allein der Urheber darf entscheiden, ob andere Nutzer seine Werke – also Fotos, Videos, Texte – für eigene Zwecke auf Webseiten einstellen dürfen.“ Der ROLAND-Partneranwalt rät deshalb: „Bevor man fremde Werke nutzt, sollte man daher unbedingt um Erlaubnis fragen. Werden Inhalte in ein soziales Netzwerk eingestellt, handelt es sich aus rechtlicher Sicht nämlich nicht mehr um eine rein private Nutzung.“ Hält man sich nicht daran, muss man mit Unterlassungs- oder sogar Schadenersatzklagen rechnen.

Irrtum 4: Wer auf eine fremde Seite verlinkt, muss für die dortigen Inhalte nicht haften!

Eigentlich wollte man nur auf ein lustiges Video hinweisen, doch auf der verlinkten Webseite befinden sich verbotene Inhalte – was nun? Die Antwort hierauf ist gar nicht so einfach: „Die Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Links ist weiterhin äußerst unklar.  Empfehlenswert ist es in jedem Fall, kritische Links nicht zu setzen, sondern nur auf solche Webseiten zu verweisen, deren Inhalt im Wesentlichen bekannt ist.“ Auch rät der Anwalt davon ab, sich hierbei auf einen „Disclaimer“ zu verlassen – also einen Hinweis, dass man sich von den Inhalten fremder Seiten distanziert. „Es ist keineswegs rechtssicher, die gängigen ‚Disclaimer‘ zu nutzen, da man sich hier in einer juristischen Grauzone befindet. Es ist umstritten, ob ein solcher Hinweis ausreicht, um sich von den Inhalten zu distanzieren.“ Sicherer sei es, die verlinkten Inhalte von Zeit zu Zeit zu überprüfen – und im Zweifel lieber auf den Link zu verzichten.
Einige Online-Risiken lassen sich zwar nicht vermeiden, doch wenn sie frühzeitig erkannt werden, können schnell Gegenmaßnahmen eingeleitet werden – die im Zweifel Ruf und Konto schützen. Mit dem ROLAND Internet-Schutzbrief erhalten Kunden eine einzigartige Kombination aus Versicherungs- und Service-Leistungen: angefangen bei der Sperrung des Kontos über den Reputationsschutz bis hin zum Schadenersatz-Rechtsschutz.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/.

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